Parkordnung
Liebe
Besucherinnen und Besucher,
wir
freuen uns, Sie im Volkspark Potsdam begrüßen zu dürfen.
Die zur Bundesgartenschau 2001 fertiggestellte, hochwertige
Grünanlage stellt das Herzstück des im Wachsen begriffenen
neuen Stadtteils in Potsdams Norden dar und soll sowohl der Erholung,
als auch der aktiven Freizeitgestaltung dienen. Helfen Sie durch
Beachtung der nachfolgend gegebenen Hinweise mit, dass alle Besucher
den Aufenthalt im Park als angenehm empfinden und gern wiederkehren.
Nr. 1
Die Parkordnung gilt sowohl für die umzäunten, eintrittspflichtigen Bereiche, wie auch für die Parkbereiche außerhalb der Umzäunung. Mit dem Betreten des Geländes wird sie vom Besucher als verbindlich anerkannt.Nr. 2
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf andere Besucher und verhalten Sie sich so, dass kein anderer Besucher belästigt oder gefährdet wird.Nr. 3
(1) Der Zutritt zum eintrittspflichtigen Teil des Parks ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte während der ordentlichen Öffnungszeiten gestattet. Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte jederzeit vorzuzeigen. Von Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen werden, wird, zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche, ein erhöhtes Entgelt von 15,00 Euro erhoben.(2) Eintrittskarten erhalten Sie an den Automaten an fast allen Eingängen. Automaten mit Wechselgeldfunktion für Münzen befinden sich am Haupteingang und am Café im Park.
Die Verkaufsstellen für den Erwerb von Jahreskarten entnehmen Sie bitte den Aushängen am Haupteingang. Der Besuch von Veranstaltungen unterliegt ggf. einer gesonderten Eintrittsregelung, die rechtzeitig und deutlich sichtbar bekannt gegeben wird.
(3) Verlorengegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
Nr. 4
Die Eingänge des umzäunten Bereichs der Parkanlage sind täglich von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet, sofern nicht besondere Veranstaltungen ein längeres Verweilen gestatten.Nr. 5
(1) Das Betreten des Geländes sowie die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, insbesondere der Spielplätze, Spiel- und Sportgeräte, erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH und der von ihr beauftragten Personen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für den Verlust, Diebstahl usw. von durch Besucher eingebrachten Sachen ist ausgeschlossen.(2) Im Winterhalbjahr wird nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Besucher müssen daher die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, ggf. Absperrungen durch Seile, Zäune u.ä. beachten und den im Einzelfall diesbezüglich ergehenden Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge leisten.
(3) Das Betreten der weitgehend waldartigen Baumbestände im Waldpark und im Remisenpark erfolgt auf eigene Gefahr. Dort wird abseits der Hauptwege seitens des Betreibers keine Verkehrssicherheit hergestellt, da eine naturnahe Entwicklung der ökologisch wertvollen Bestände gefördert werden soll.
Beachten Sie hierzu auch Sicherheitshinweise an besonders gekennzeichneten Bäumen oder Baumgruppen.
Nr. 6
(1) Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Beim Besuch einer Gruppe von Kindern, muss die verantwortliche Person nach entsprechender Aufforderung durch das Aufsichtspersonal als solche benannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder, insbesondere in den wassernahen Bereichen, Sorge zu tragen und sie vor Schaden zu bewahren.(2) Begleitpersonen haften für die von Kindern verursachten Schäden, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in genügendem Maße nachgekommen sind.
Nr. 7
(1) Auf den gemähten Rasenflächen ist das Sitzen, Liegen und Spielen gestattet. Dies gilt jedoch nicht für ungemähte Wiesen. Mobile Sitz- und Liegemöbel sind in den jeweiligen Parkbereichen zu belassen.(2) Die Parkwege sind vorrangig für den Fußgängerverkehr bestimmt. Inline-Skater, Skateboards und Fahrräder dürfen, mit Ausnahme der Wege auf den Wällen, im Parkbereich auf eigene Gefahr und mit Rücksichtnahme auf andere Besucher auf den asphaltierten Wegen und Flächen benutzt werden. Die Benutzung anderer Fahrzeuge innerhalb der Parkanlage bedarf der schriftlich erteilten Genehmigung durch die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH.
(3) Das Beschädigen und Mitnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist untersagt.
(4) Die für Abfall vorgesehenen Behälter sind zu benutzen.
(5) Die Benutzung mitgeführter elektronischer Wiedergabemedien oder Musikinstrumente ist erlaubt, solange hierdurch andere Parkbesucher nicht belästigt werden.
(6) Das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen (Grillen) ist nur an den beiden dafür vorgesehenen Stellen im Park gestattet. Zelten oder nächtigen ist nicht erlaubt.
Nr. 8
Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlage an der Leine zu führen. Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde weder Spielplätze noch Wasserflächen betreten. Die Notdurft der Hunde ist durch die Hundehalter in den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu entsorgen. Die Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg sowie die Kampfhundeverordnung der Stadt Potsdam in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Verstöße gegen diese Ge- oder Verbote werden den zuständigen Behörden gemeldet und können auch zu entsprechenden schadensersatzrechtlichen Ansprüchen des Betreibers führen.Nr. 9
(1) Jegliche gewerbliche Tätigkeit, insbesondere jeglicher Handel sowie Verteil- oder Werbeaktionen bedürfen, unabhängig von anderen nach Bundes- oder Landesrecht einzuholenden behördlichen Genehmigungen, einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH. Dies gilt ebenso für die Durchführung von Versammlungen oder Umzügen.(2) Das Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH.
Nr. 10
Wir bitten Sie, den Aufforderungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Das Servicepersonal ist vom Betreiber beauftragt, die Einhaltung der Parkordnung umzusetzen und Personen, die diese Regeln missachten, aus dem Park zu verweisen. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Parkordnung können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes mit dem Verweis vom Gelände oder dem Einzug der Eintrittskarte geahndet werden. Bei schweren, nachhaltigen Verstößen kann eine Aufwandsgebühr von bis zu 100,00 Euro durch das Aufsichtspersonal, unabhängig von Schadenersatzansprüchen, erhoben werden.Nr. 11
Für Personen, die von der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH laufend mit Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten in der Parkanlage betraut werden, können während der Ausführung dieser Tätigkeit Ausnahmen von den besonderen Bestimmungen dieser Parkordnung getroffen werden.Weitere Informationen erhalten Sie am Info-Pavillon am Haupteingang des Volksparks an der Georg-Hermann-Allee.
Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an die Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH, Voltaireweg 4a, 14469 Potsdam, Tel.: 0331 6206 777, Fax: 0331 6206 429
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www.bornstedter-feld.de





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